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Befreiungen und Abmeldungen

Mathias-von-Flurl-Schule / Staatliche Berufsschule II Straubing-Bogen

Zu den einzelnen Formularen:


Abmeldung RU – Anmeldung Ethikunterricht

Religionsunterricht ist Pflichtfach an der Berufsschule. Nach Art. 46 Abs.4 BayEUG haben die Erziehungsberechtigten das Recht, ihre Kinder vom Religionsunterricht abzumelden. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres steht dieses Recht den Schülern selbst zu. Die Abmeldung erfolgt schriftlich und gilt für das laufende Schuljahr. Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sind verpflichtet, am Ethikunterricht teilzunehmen. (Art. 47 Abs. 1 BayEUG). Eine Abmeldung vom Religionsunterricht ist also zugleich die Anmeldung für den Ethikunterricht!
Formular Abmeldung RU – Anmeldung Ethikunterricht

Befreiung vom RU/Ethikunterricht
Weiterhin können sich Schüler auf Antrag von RU oder Ethik unter bestimmten Voraussetzungen komplett befreien lassen. (§ 20 (3) BaySchO, § 4 (2) BSO). 
Die Antragsstellung ist aus Gründen der Unterrichtsplanung nur innerhalb der ersten zwei Unterrichtswochen möglich (§ 27 BaySchO)!
Falls mit dem Abschluss der Berufsschule der Erwerb des mittleren Schulabschlusses angestrebt wird, ist eine Befreiung im Pflichtfach Religion/Ethik nicht möglich.
Formular Befreiung vom RU/Ethikunterricht

Befreiung vom Sportunterricht
Ein Antrag auf andauernde Befreiung vom Sportunterricht für die Dauer eines Schuljahres oder für die gesamte Dauer des Besuchs der Berufsschule kann nur bearbeitet werden, wenn die Notwendigkeit der Freistellung entweder aufgrund eines (fach-)ärztlichen Attestes oder einer offensichtlichen Beeinträchtigung begründet ist.
Formular Befreiung vom Sportunterricht

Befreiung vom Deutschunterricht
Eine Befreiung vom Fach Deutsch ist nicht möglich, da dieses Unterrichtsfach in den Fachunterricht integriert ist.

Beurlaubung
Schülerinnen und Schüler können auf schriftlichen Antrag in begründeten Ausnahmefällen über die Klassenleiter vom Unterricht beurlaubt bzw. befreit werden. Der Antrag auf Beurlaubung/Befreiung aus betrieblichen Gründen erfolgt schriftlich vom Ausbildungsbetrieb über die Klassenleiter. Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubungen/Befreiungen vom Berufsschulunterricht ist ausschließlich die Schulleiterin oder der Schulleiter (§20 (3) BaySchO, § 11 BSO).

 

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